19 325 Z. 2 f.). Daneben konnte er auch zu einem Teilzeitpensum arbeiten und war darüber hinaus in der Lage, auf relativ hohem Niveau als Volleyball- Trainer tätig zu sein. Schliesslich schilderte auch niemand aus dem Umfeld des Beschuldigten das Verhalten eines in sich zurück gezogenen Süchtigen – insbesondere auch seine beiden Ex-Partnerinnen, Y.________ und T.________, sowie sein Vater nicht. Der Beschuldigte selber führte in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vom 24. April 2017 aus, es habe nie jemand mit ihm das Gespräch gesucht oder ihm gesagt, dass er sich Hilfe suchen solle (pag. 05 001 093 Z. 374 f.).