in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336, sowie die entsprechenden Erwägungen hiervor). Ausserdem gab der Beschuldigte selber an, bereits in der Zeit vor der Verhaftung weniger gewettet zu haben (vgl. ebenfalls die hiervor zitierten Aussagen des Beschuldigten), er war mithin in der Lage, sein Spiel- und Wettverhalten zu kontrollieren. Auch führte er ein intaktes Sozialleben, funktionierte im sozialen Alltag auf allen Ebenen und es kann keine Rede davon sein, dass er sich in irgendeiner Hinsicht isoliert hätte.