Zum anderen ist der Staatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass keine Suchtproblematik auf wundersame Weise mit der Anordnung von Haft beendet werden kann. Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten zeigten die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen aber sofort Wirkung bzw. beendeten den angeblich quälenden psychischen Druck und stoppten die Suche nach immer weiteren Geldmitteln. Und auch nach der Haftentlassung will der Beschuldigte keinerlei Entzugserscheinungen gezeigt haben. Er gab vielmehr zu Protokoll, dass ihm das Wetten gar nicht fehle (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.