19 312 Z. 24]). Er ging mit anderen Worten sehr überlegt vor. Ausserdem war der Beschuldigte in der Lage, gezielt neue Gelder zu beschaffen, um damit alte, drängende Schulden zurückbezahlen zu können. Es ist dies nicht die Motivation eines Süchtigen, sondern sind dies vielmehr die Überlegungen eines Betrügers. Zum anderen ist der Staatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass keine Suchtproblematik auf wundersame Weise mit der Anordnung von Haft beendet werden kann.