sung der Kammer vorliegend nach wie vor aus den folgenden Gründen klar zu verneinen: Zum einen zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass ein Realitätsbezug vor, während und auch nach der Tat erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten bzw. diese gar herbeiführen konnte, indem er gezielt auf die Geschädigten und ihre Bedürfnisse einging und sie so dazu bewegen konnte, ihm ihr Geld vermeintlich zu Investitionszwecken zu überweisen (vgl. dazu die bezeichnende Aussage des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er andere Menschen sehr gut einschätzen könne [pag. 19 312 Z. 24]).