Dieser wurde zunächst mit begründetem Beschluss vom 24. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 19 219 ff.). Nachdem Rechtsanwältin B.________ den Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend Spielsucht des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut stellte, wurde auch dieser durch die Kammer abgewiesen (vgl. pag. 19 326), mit der Begründung, dass gestützt auf die Aktenlage kein Grund vorliege, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen (vgl. für die Begründung das Protokoll, pag. 19 326). Die gemäss Bundesgericht zu prüfenden Kriterien für das Vorliegen einer Spielsucht sind nach Auffas-