Es macht vielmehr den Anschein, als ob sie durch die erstinstanzliche Urteilsbegründung überhaupt erst auf die Idee gekommen wäre bzw. dies fortan als gute Verteidigungsstrategie und willkommenen Ausweg sah. Nachdem nicht nur die Verteidigung während der Strafuntersuchung nie einen Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten gestellt hatte, sondern es auch von Amtes wegen nie angezeigt erschien, ein Gutachten in Auftrag zu geben, stellte Rechtsanwältin B.________ mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 im oberinstanzlichen Verfahren erstmals einen entsprechenden Antrag (pag. 19 174 f.). Dieser wurde zunächst mit begründetem Beschluss vom 24. Oktober 2019 abgewiesen (pag.