schen Antworten hervor, dass er offenbar die beiden Begriffe Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nicht zu unterscheiden vermag (vgl. pag. 19 279, Fragen und Antworten 2.a) und 2.b). Auf ein solches Gutachten kann klarerweise nicht abgestellt werden. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die Verteidigung bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnenderweise auch nie die Begutachtung des Beschuldigten beantragte. Es macht vielmehr den Anschein, als ob sie durch die erstinstanzliche Urteilsbegründung überhaupt erst auf die Idee gekommen wäre bzw. dies fortan als gute Verteidigungsstrategie und willkommenen Ausweg sah.