vgl. auch pag. 19 278). Und auch die Feststellung «Unter Berücksichtigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen, insbesondere Therapieberichte AP.________ (Stiftung), sowie der Untersuchung vom 09.04.20 kann man klar sagen, dass der Proband gemäss psychometrischen Testungen und klinischpsychiatrischer Untersuchung die Kriterien für pathologisches Spielen vollumfänglich erfüllt» (pag. 19 278) vermag selbstredend keineswegs als wissenschaftlich korrekte Begründung einer pathologischen Spielsucht zu genügen. Schliesslich beantwortet Dr. med. P.________ die Fragen im «Gutachten» (pag. 19 279 ff.) nicht differenziert bzw. teilweise sogar falsch. So geht aus seinen inhaltlich identi-