antworten konnte. In diesem Zusammenhang gilt es schliesslich zu erwähnen, dass Dr. med. P.________ den Beschuldigten einzig am 9. April 2020 von 13.45 Uhr bis 15.15 Uhr sah (pag. 19 270), die Exploration somit lediglich 1 ½ Stunden dauerte. Dies erscheint angesichts der zahlreichen Deliktsvorwürfe und der teils komplexen Sachverhalte ohnehin viel zu kurz. Auch angesichts dessen wurde das «Gutachten» nicht sachgemäss erstellt und kann nicht darauf abgestellt werden. In wissenschaftlich-methodischer Hinsicht weist der Bericht von Dr. med. P.________ auch deshalb keine Gutachtensqualität auf, weil er inhaltlich überhaupt nicht überzeugend ist.