Insbesondere aber gab er auch explizit an, das Wetten bereits vor seiner Verhaftung minimiert bzw. ganz damit aufgehört und es schliesslich während der Untersuchungshaft keineswegs vermisst zu haben. Auf ebendiese glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist beweiswürdigend abzustellen, nicht hingegen auf die stark aggravierenden, überhaupt nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten Dr. med. P.________ gegenüber. Da dem «Gutachter» die früheren Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren für die Beurteilung allesamt nicht zur Verfügung standen, ging dieser somit von falschen Annahmen aus und war von Anfang an ausgeschlossen, dass er die Frage nach einer allfälligen Spiel- und Wettsucht be-