05 001 204 Z. 997 f.). Dass der Beschuldigte eine allfällige Spielsucht einfach als willkommenen Ausweg aus dem Schuldvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sieht, zeigt sich auch darin, dass er zunächst die Frage, ob er die Verantwortung für sein Tun übernehme, freimütig bejahte (pag. 05 001 209 Z. 1201 f.), dies nach Durchsicht bzw. Verlesen des Protokolls allerdings – wiederum unter Bezugnahme auf die AP.________ (Stiftung) – zu relativieren versuchte, indem er Folgendes sagte (pag. 05 001 212 Z. 1294 f. [Hervorhebung durch die Kammer]): «Gemäss dem Ergebnis der AP.________ (Stiftung) bestand die letzten Jahre eine starke Spielsucht, wodurch vieles unkontrollierbar wurde.».