Dieser Vergleich geht schon deshalb fehl, weil gerichtsnotorisch ist, dass ein Drogenabhängiger sich die Droge besorgt, egal ob er gerade Geld hat oder nicht, bzw. sich das Geld zwecks Erwerbs der Droge beschafft, notfalls auch auf illegale Art und Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verstand es demgegenüber der Beschuldigte, mit seinem Geld zu wirtschaften bzw. dieses einzuteilen und nicht alles auf einmal zu verwetten, sobald er wieder zu Geld gekommen war. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage, wie viel Zeit er täglich fürs Wetten eingesetzt habe, an, er habe am Anfang, d.h. vor etwa 10 Jahren, mehr Zeit investiert – vielleicht so ein bis zwei Stunden.