19 272), zielen sodann ganz offensichtlich gewollt darauf ab, das Vorliegen einer Spielsucht zu begründen. Im Vergleich zu seinen vorherigen Angaben im Strafverfahren sind sie betreffend das Spiel- und Wettverhalten klar aggravierend. So will der Beschuldigte beispielsweise «schnell innerhalb von wenigen Tagen bereits den Monatslohn verspielt», während seiner Anstellung in der Patienten-Administration «auch während der Arbeit gespielt» und wenn er Geld gehabt habe, «bis zu 24 Std. am Tag [sic!] gespielt» haben. Auch habe ihn angeblich seine damalige Partnerin [Anmerkung: gemeint ist T.________] nach vierjähriger Beziehung aufgrund der Spielproblematik verlassen (pag. 19 272, pag.