Hätte Dr. med. P.________ über die gesamten zur Begutachtung relevanten Verfahrensakten, insbesondere über das vorinstanzliche Urteil inklusive Begründung verfügt, hätte er gewusst, dass dem Beschuldigten vielmehr gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung, mithin eine weit grössere Anzahl Delikte und insbesondere auch ein schwereres Delikt, zur Last gelegt werden. Die im «Gutachten» zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten, welche dieser dem «Gutachter» gegenüber machte (vgl. pag. 19 272), zielen sodann ganz offensichtlich gewollt darauf ab, das Vorliegen einer Spielsucht zu begründen.