13 002 018 ff.], hielt AO.________ im Übrigen selbst fest, dass sich seine Bewertung «auf das Erleben und die Aussagen von Herrn A.________ in den jeweiligen Therapiegesprächen» stütze und die AP.________ (Stiftung) weder Gutachten mache noch über forensische Instrumente zur Einschätzung der Rückfallgefahr verfüge [vgl. dazu pag. 13 002 017]). Dass dem «Gutachter» Dr. med. P.________ nicht alle zur Begutachtung und Beurteilung wesentlichen Unterlagen vorlagen und der Beschuldigte ihm gegenüber «nicht die ganze Wahrheit erzählte» (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.