Insbesondere fehlen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen sämtliche Einvernahmeprotokolle, das erstinstanzliche Urteil und die erstinstanzliche Urteilsbegründung. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er Dr. med. P.________ das Urteil und die Begründung der Vorinstanz gegeben habe, erachtet die Kammer als schlicht gelogen (vgl. pag. 19 316 Z. 40 ff., Z. 44 f.). Warum die entsprechenden Unterlagen diesfalls nicht im «Gutachten» aufgeführt sein sollten, konnte der Beschuldigte nämlich mitnichten plausibel erklären, sondern wiederholte lediglich, dass er das Urteil überreicht habe (pag. 19 317 Z. 2 f., pag.