Überdies wurde das «Gutachten» ganz offensichtlich nicht lege artis erstellt, erfüllt mithin nicht die Anforderungen an ein sachgemäss erstelltes wissenschaftliches Gutachten. So lagen dem «Gutachter» nicht die vollständigen Akten, sondern nur vom Beschuldigten selber ausgewählte Unterlagen sowie dessen Angaben gegenüber Dr. med. P.________ zur Beurteilung vor. Insbesondere fehlen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen sämtliche Einvernahmeprotokolle, das erstinstanzliche Urteil und die erstinstanzliche Urteilsbegründung.