den. Vorab hält die Kammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass dem 13 Seiten umfassenden «Fachpsychiatrischen Gutachten» lediglich der Stellenwert einer Parteibehauptung zukommt, es sich nicht um ein neutrales gerichtliches Gutachten handelt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 335 f.). Überdies wurde das «Gutachten» ganz offensichtlich nicht lege artis erstellt, erfüllt mithin nicht die Anforderungen an ein sachgemäss erstelltes wissenschaftliches Gutachten.