Das Einzige, was allenfalls für eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit hätte sprechen können, wäre die Höhe der verspielten Gelder. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die halbe Million von D.________ den Deliktsbetrag massiv in die Höhe treibt und der Beschuldigte gerade diese Gelder nicht zum Wetten verbrauchte, sondern damit ganz planvoll alte, drängende Schulden zurückzahlte und Geld an seine Familienmitglieder fliessen liess, was explizit gegen das Vorliegen einer Sucht spricht. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln.»