- A.________ war während der ganzen angeklagten Deliktszeit in der Lage, seinen Teilzeitarbeiten nachzugehen und insbesondere, sich seinem Sporttraining zu widmen und Trainingsstunden zu geben. Er vernachlässigte auch sein Sozialleben in keiner Weise; aus den in den Akten vorhandenen WhatsApp-Kommunikationen ergibt sich das Bild eines regen, normalen Soziallebens eines Mannes in seinen Zwanzigern, mit Verabredungen für den Ausgang, zum Sport, Wochenend- Aktivitäten etc. Ein beruflicher oder sozialer Rückzug aufgrund seines Wettverhaltens kann nicht festgestellt werden.