Die Verteidigung beantragte im Beweisverfahren keine Begutachtung zwecks Feststellung einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Spielsucht, argumentierte in ihrem Parteivortrag aber, die Spielsucht habe den Beschuldigten gesteuert, ohne genauer darzulegen, inwiefern eine solche vorliege. Nach Erachten des Gerichts ist aufgrund der Akten an der Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art. 19 StGB), aus folgenden Gründen nicht zu zweifeln: