19 Abs. 2 StGB geschlossen werden. Denn nur eine solche ist für die Strafzumessung relevant. Die Berichte der AP.________ (Stiftung) haben zweifellos nicht Gutachtensqualität. Dass der Be- 18 schuldigte ein problematisches Spiel- bzw. Wettverhalten aufweist, ist aufgrund des Berichts des Revisors offensichtlich.