Der Beschuldigte behauptete anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach, spielsüchtig zu sein; dass ein Beschuldigter sein deliktisches Verhalten durch eine Sucht zu erklären bzw. zu rechtfertigen versucht, ist jedoch weder neu noch bedeutet es, dass auch wirklich eine solche vorliegt. Von Seiten der StA WD wurde bezüglich einer möglichen Spielsucht des Beschuldigten kein Gutachten in Auftrag gegeben und aus der Haftentlassung unter Anordnung der Ersatzmassnahme „Suchttherapie“ kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Spielsucht i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB geschlossen werden.