Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGer 6B_1096/2019, E. 1.3. mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz erwog zur Beweisfrage nach dem Bestehen einer Spielsucht was folgt (pag. 18 295 ff., S. 30 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Gemäss Art.