19 331), damit sicher nicht belegen, dass der Beschuldigte die von anderen Geschädigten erschlichenen Gelder nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gebraucht hätte – bloss weil T.________ den Beschuldigten in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten finanziell unterstützte, heisst das selbstredend nicht, dass er nicht auch Gelder von weiteren Geschädigten zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendete. 8.4 Beweiswürdigung betreffend die Frage nach dem Bestehen einer Spielsucht War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art.