17 pag. 19 334 und pag. 19 336). Was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt hingegen unklar. Jedenfalls lässt sich, entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 331), damit sicher nicht belegen, dass der Beschuldigte die von anderen Geschädigten erschlichenen Gelder nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gebraucht hätte – bloss weil T.__