Schliesslich ändert auch das am 9. Juni 2020 durch den Beschuldigten eingereichte, vom 19. Mai 2020 datierende Schreiben seiner damaligen Lebenspartnerin T.________ (pag. 19 297) nichts an den hiervor zitierten, überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen und der damit übereinstimmenden, aus den gesamten Akten gewonnen Einschätzung durch die Kammer. Bezeichnend ist, dass T.________ einleitend schreibt, der Beschuldigte habe sie gebeten, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eine Bestätigung auszustellen, dass sie zwischen 2012 und 2016 Beiträge an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten getätigt habe. In der Folge bestätigt T.___