Konkret gab er an, nicht in einer ausgeprägt starken Intensität zu investieren, jedoch Interesse an der Kursentwicklung zu haben, sich ca. ein Mal am Tag die Börsenkurse anzuschauen und so über die letzten drei Jahre ca. CHF 5'000.00 seines Lohnes investiert zu haben (pag. 19 273). Dies entspricht einem monatlichen Betrag in der Höhe von gut CHF 135.00 – mithin einem Betrag in der Grössenordnung, welchen der Beschuldigte monatlich an die beiden Geschädigten K.________ und D.________ überweist und welchen er somit auch noch in der Lage gewesen wäre, an zwei weitere der zahlreichen Geschädigten zu überweisen.