Auf nochmalige Nachfrage, wonach es sich also schon um ein Darlehen gehandelt habe, änderte der Beschuldigte seine Aussage erneut und gab zu Protokoll, es sei kein Darlehen gewesen, sondern AK.________ habe ihm von der Firma etwas verkauft und er habe ihm dies noch geschuldet (pag. 19 311 Z. 23 ff.). Die Kammer kann sich zumindest des Verdachts nicht erwehren, dass AK.________ auch in die Reihe der durch den Beschuldigten Geschädigten einzureihen wäre. Ob dem so ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss offengelassen werden. Aufgrund des der Kammer vorliegenden Schreibens des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag.