19 311 Z. 12 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin, korrigierte er diese Aussage dann sofort, jedoch wenig überzeugend dahingehend, dass er kein persönliches Darlehen bei AK.________ aufgenommen habe, er diesem einfach noch etwas schuldig gewesen sei aus der Zeit, in der er bei ihm gearbeitet habe. Nur um dann aber doch wieder anzugeben, AK.________ habe ihm persönlich ungefähr CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 gegeben (pag. 19 311 Z. 18 ff.). Auf nochmalige Nachfrage, wonach es sich also schon um ein Darlehen gehandelt habe, änderte der Beschuldigte seine Aussage erneut und gab zu Protokoll, es sei kein Darlehen gewesen, sondern AK.