15 auszug vom 5. Mai 2020 noch ersichtlich, dass Betreibungen vom Gläubiger AK.________ über einen Gesamtbetrag von CHF 5'165.00 (CHF 4'905.00 + CHF 260.00) zu Verlustscheinen führten. In der oberinstanzlichen Verhandlung damit konfrontiert und gefragt, ob es sich beim Gläubiger um seinen ehemaligen Arbeitgeber in AL.________ (Ortschaft) handle und auf welchen Forderungen die Verlustscheine basierten, gab der Beschuldigte zunächst spontan zu Protokoll, er habe bei AK.________ ein persönliches Darlehen genommen und ihm noch etwas geschuldet (pag. 19 311 Z. 12 ff.).