Mit anderen Worten drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Studiums keine ernsthaften Interessen verfolgt, sondern diesem bisher mehr in der Art einer Freizeitbeschäftigung nachging und es beim Auftreten der kleinsten Schwierigkeit sogleich hinwarf. Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten in den Jahren 2008 bis 2017 erstellte die Vorinstanz gestützt auf die gerichtlich edierten Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen folgende Übersicht (pag. 18 285 f., S. 20 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; Zahlen jeweils gerundet): «2008: Einkommen gesamthaft CHF 14‘847.00 [davon CHF 10'903.00 beim AE.