14 lichen Vorsatz, auf diesem Weg endlich in der Berufswelt Fuss fassen und einen sicheren Verdiensterwerb erzielen zu können. Mit anderen Worten drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Studiums keine ernsthaften Interessen verfolgt, sondern diesem bisher mehr in der Art einer Freizeitbeschäftigung nachging und es beim Auftreten der kleinsten Schwierigkeit sogleich hinwarf.