Zudem hätte der Beschuldigte eigentlich gerade in Anbetracht der bevorstehenden oberinstanzlichen Verhandlung ein Interesse daran haben müssen, seine berufliche Zukunft abzusichern und sein Studium zu diesem Zweck voranzutreiben. Das gegenteilige Verhalten des Beschuldigten erweckt zumindest den Anschein, dass er das Studium in Informatik ohnehin bloss aus Interesse an der Materie anfing (dies äusserte er zumindest gegenüber Dr. med. P.________ auch explizit so, vgl. pag. 19 276), nicht aber mit dem eigent-