Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zwar über ein Jahr vergangen, das in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zur Situation des Beschuldigten Festgehaltene hat jedoch noch immer Gültigkeit. So hat der Beschuldigte im Alter von nota bene gut 34 ½ Jahren nach wie vor keine dauerhafte Vollzeitanstellung mit gesichertem Einkommen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er aktuell immer noch mehrere Jobs, bei denen er für körperlich handicapierte Menschen arbeitet und dafür von der IV im Stundenlohn entschädigt wird (pag. 19 310 Z. 6 ff.; vgl. dazu auch den vom 1. Juni 2019 datierenden Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigen [pag.