Zusammenfassend kann daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte keine Luxusgüter anschaffte oder teure Ferien gönnte. Er „bezahlte“ sich aber mit fremdem Geld den Luxus, keiner regelmässigen Arbeit bzw. keiner Vollzeittätigkeit nachgehen zu müssen und seine Sportleidenschaft ebenso ausleben zu können wie seine Wett- und Börsenaktivitäten.»