Auch der korrekten vorinstanzlichen Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Konkret hielt die Vorinstanz betreffend die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie seine finanziellen Verhältnisse Folgendes fest (pag. 18 293 ff., S. 28 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «A.________ ist nur etwas mehr als 33 Jahre alt, dennoch muss festgehalten werden, dass dieser in den Einvernahmen als intelligent erscheinende Mann bereits auf ein „verkorkstes“ Leben zurückschauen muss.