und dem Beschuldigten, datierend vom 1. Juni 2019 (pag. 19 298 ff.), ein. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel aus dem Beweisergänzungsverfahren an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Soweit von Relevanz, wird darauf im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt eingegangen. 8.3 Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation Auch der korrekten vorinstanzlichen Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen.