19 315 Z. 38 ff.; vgl. auch die oberinstanzlichen Anträge der Verteidigung auf forensisch-psychiatrische Begutachtung, pag. 19 174 f. und pag. 19 326). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Schuldfähigkeit ist somit insbesondere zu prüfen, ob Hinweise darauf dargetan sind, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt spielsüchtig und damit einhergehend allenfalls vermindert schuldfähig gewesen wäre. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, konkret die vier Berichte der AP.________ (Stiftung) vom 25. Juli 2017, 29. Januar 2018, 23. Juli 2018 und 21. November 2018 (pag. 13 002 006 f., pag.