In diesem Zusammenhang ist einzig zu klären, ob sich – insbesondere angesichts der Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung und der oberinstanzlichen Editionen – seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der beruflichen und finanziellen Situation des Beschuldigten wesentliche Änderungen ergeben haben. Des Weiteren macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, er habe im Deliktszeitraum an einer Spielsucht gelitten und sei nicht bzw. nur eingeschränkt schuldfähig gewesen (vgl. pag. 19 315 Z. 38 ff.;