erstinstanzliche Urteilsbegründung). Anschliessend eruierte die Vorinstanz die einzelnen Sachverhalte gemäss Anklageschrift (pag. 18 298 ff., S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.A. der Anklageschrift) nahm die Vor- 10 instanz eine Zweiteilung in einen allgemeinen Teil, der alle acht Geschädigten betrifft, sowie in den die Geschädigten je selber betreffende Sachverhalte vor. Die vorliegende Urteilsbegründung folgt grundsätzlich diesem Aufbau. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung