18 254 f.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sanktionspunkt (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253; vgl. auch pag. 19 191) darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).