9 erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253). Auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die erstinstanzlich ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. I.2. (Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; pag. 18 253), II. (amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.