2. zur Bezahlung der Verfahrenskosten vor erster wie auch vor oberer Instanz (Kosten der Hauptverhandlung, Kosten für das Vertreten der Anklage durch die Staatsanwaltschaft [CHF 500 / Halbtag; Art. 21 VKD], Kosten für die amtliche Verteidigung) (Art. 426 Abs. 1 StPO).»