19 295 f.), ein Schreiben von T.________ an den Beschuldigten vom 19. Mai 2020 (pag. 19 297) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigten, datierend vom 1. Juni 2019 (pag. 19 298 ff.), ein. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete im Anschluss an die Einvernahme ausserdem erneut den Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu einer allfälligen Spielsucht des Beschuldigten äussert (pag.