_ kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte seinerseits liess sich innert Frist nicht zur Frage nach Nichteintretensgründen betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 den Antrag, es sei ein Gutachten zwecks Feststellung einer die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vermindernden Spielsucht in Auftrag zu geben (pag. 19 174 f.). Staatsanwalt C.________ beantragte mit Eingabe vom 16. Juli 2019 die Abweisung des