2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. April 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 18 261). Die Berufungserklärung datiert vom 27. Juni 2019 und ging am 28. Juni 2019 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 173 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwaltschaft C.________, erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2019 innert Frist Anschlussberufung (pag. 19 189 ff.). Hingegen beantragte Staatsanwalt C.________ kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten.