5.2 CHF 35‘908.67 nebst Zins zu 5 % ab 01.02.2019 (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 6, J.________, vgt., einen Betrag von CHF 20‘000.00 plus Zins zu 3 % ab 22.05.2015 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 7. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 7, I.________, vgt., einen Betrag von CHF 15‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: