und er wird in Anwendung der aArt. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1 und 2 und 251 Ziff. 1 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.